9.3.7 Für das vorliegende Bauprojekt besteht schliesslich keine Planungspflicht im Sinne von Art. 2 und 3 RPG. Weder geht es um eine Baute ausserhalb der Bauzone noch um eine Baute von erheblicher raumwirksamer Bedeutung. Die Parzelle Nr. aa, GB Z.__, ist als Bauzone ausgeschieden und bereits heute von der F.__ AG teilweise überbaut und für die heutige Nutzung erschlossen. Die vorliegende Baubewilligung kommt zudem nicht einer faktischen Änderung der Zonenordnung gleich und ist – wie die nachfolgenden Erwägungen noch zeigen werden – auch in der Gewerbezone zonenkonform. Für die geplante Anlage bedurfte es daher weder einer Ausnahmebewilligung noch einer Sondernutzungsplanung.