9.3.6 Das Verkehrsgutachten (vgl. VI1-C-3-2) berücksichtigt ferner den Fuss- und Veloverkehr und zwar sowohl zwischen der C.__strasse und der A.__strasse (Zufahrtsstrasse B.__strasse) als auch bei der Einmündung Zufahrtsstrasse B.__strasse in die A.strasse. Der Fuss- und Veloverkehr wird über einen eigens dafür vorgesehenen (markierten) Rad-/Gehweg geführt, welcher rund 2.20 m breit ist und neben welchem eine Fahrspur von 2.80 m verbleibt. Auf Grund dieses Rad-/Gehweges wird der motorisierte Verkehr in Fahrtrichtung A.__strasse in der Regel ebenfalls entlang dem linken Strassenrand fahren, was wiederum die Sicht im Einmündungsbereich A.__strasse verbessert.