9.3.5 Die Mehrbeanspruchung des Strassennetzes führt gemäss UVB auch nicht zu neuen Überschreitungen der IGW noch zu wahrnehmbaren stärkeren Lärmimmissionen. Die Immissionsgrenzwerte werden bei allen Immissionsorten entlang der Zufahrtsstrasse B.__strasse (Landwirtschaftszone ES III, Industriezone ES IV) unterschritten. Damit sind auch die Anforderungen von Art. 9 LSV erfüllt (vgl. VI1-C-3-2, UVB Ziff. 5 ff. S. 13 und UVB Anhang 5-1).