Dabei gelangte sie zum Ergebnis, dass die Erschliessung des vorgesehenen Standortes für den Lager- und Aufbereitungsplatz über die bestehende B.__Strasse grundsätzlich gegeben sei. Jedoch seien diverse Anpassungen und Ergänzungen am vorliegenden Projekt vorzunehmen, um einen funktionierenden und insbesondere auch für den Fuss- und Veloverkehr sicheren Betrieb zu ermöglichen (vgl. VI1-C-3-2, Verkehrsgutachten Ziff. 8.3). Infolgedessen passte die Beschwerdegegnerin die Verkehrsplanung mit den empfohlenen Massnahmen zur Erschliessung nochmals an (vgl. VI1-C-3-2, Schreiben der J.__ AG vom 23. Juni 2016).