Daher wird die bestehende Erschliessung mit verschiedenen, verkehrssichernden Massnahmen (vgl. BF1-A-1, Baubewilligung Ziff. 1.3) und zwei geringfügigen Erweiterungen der Fahrbahn (vgl. VI1-C-3-10, Ausnahmebewilligung) an die neue Nutzung angepasst. Die Beschwerdegegnerin hat diese Massnahmen vor Inbetriebnahme der Recyclinganlage verbindlich umzusetzen.