9.3.1 Die streitbetroffene Parzelle Nr. aa, GB Z.__, ist aktuell als Baugrundstück in der Industriezone ausgeschieden und wurde von der F.__ AG bereits teilweise überbaut. Im Zusammenhang mit dieser bestehenden Teilüberbauung wurde die Erschliessung der Parzelle – gestützt auf Art. 17 Abs. 4 BZR Z.__ vermutlich auch auf die noch nicht überbaute Fläche – bereits einmal überprüft und für die heutige Nutzung bestätigt (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 2.10.3).