56 Abs. 3 VRG). Sodann ist die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen mit einlässlicher Begründung zum Ergebnis gelangt, dass die Erschliessung für das Bauprojekt rechtsgenüglich sei. Auf diese Erwägungen kann grundsätzlich ebenfalls verwiesen werden, zumal die Beschwerdeführer keine wesentlich neuen Argumente vortragen (Art. 56 Abs. 3 VRG). Ergänzend und bezugnehmend auf die einzelnen Rügen der Beschwerdeführer zieht das Gericht Folgendes in Erwägung: 9.3