Des Weiteren seien weder die rechtlichen Grundlagen gegeben noch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung erfüllt. Die Erschliessung des vorliegenden Bauprojekts unterstehe aufgrund ihres Ausmasses der Planungspflicht und könne nicht im Ausnahmebewilligungsverfahren geregelt werden.