die aktuelle Erschliessung für die geplante Nutzung nicht ausreichend sei. Der Ausnahmebewilligung vom 18. Mai 2017 könne entnommen werden, dass das zu bebauende Gebiet [Adresse a] für die beabsichtigte Nutzung nicht erschlossen sei. Wörtlich genüge die bestehende Strassenbreite nicht den Ansprüchen an eine angemessene Erschliessung der Industriezone. Die Baubewilligung sei daher zu verweigern. Des Weiteren seien weder die rechtlichen Grundlagen gegeben noch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung erfüllt.