8.5 Insgesamt wurden die geplanten Massnahmen zum Emissionsschutz sowohl von der Baubewilligungsbehörde als auch von der Vorinstanz zu Recht für ausreichend befunden. Das geplante Projekt trägt den Umweltschutzbestimmungen (Art. 11 USG) ordnungsgemäss Rechnung. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 9. Mangelhafte Erschliessung