den Emissionen ausreichend begrenzt und wird den umweltrechtlichen Anforderungen genügend Rechnung getragen. Auch die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Landschaftsschutzzone sprechen für einen Erdwall mit Bepflanzung. Selbst die Kommission für Natur– und Landschaftsschutz erachtet einen "begrünten Wall" als grundsätzlich geeignet (vgl. VI1-C-3-2, UVB Anhang 1-1). Die Beschwerdeführer verkennen, dass es beim umweltrechtli- 34 I 48