6.8 des Berichts des Amts für Umwelt vom 15. November 2016). Bei einer Überschreitung des Planungswertes sind weitere Lärmschutzmassnahmen zu prüfen und umzusetzen (vgl. VI1-C-3 und VI1-C-3-2, UVB Anhang 1-1). In Bezug auf die Luftreinhaltung ergibt der UVB schliesslich, dass die von der Anlage erzeugten Emissionen von NOx und PM10 im Vergleich zu den Gesamtemissionen in Z.__ sogar von untergeordneter Bedeutung sind (vgl. UVB S. 12).