8.4.4 Nunmehr verlangen die Beschwerdeführer hauptsächlich die Prüfung weitergehender Massnahmen wie beispielsweise die Einhausung der Anlage und zwar gestützt auf das Urteil des BGer 1C_568/2017 vom 7. März 2019. Dieser von den Beschwerdeführern zitierte, nicht publizierte Entscheid des Bundesgerichts vermag im vorliegenden Fall jedoch nicht zu überzeugen. Das Areal weist eine Fläche von rund 2.2 ha auf (vgl. VI1-C-3-2). Es umfasst Abstell-, Lagerund Aufbereitungsflächen, welche auf der Nord-, West- und Südseite von einem 3 m hohen 33 I 48