6 des UVB abgehandelt worden. Die Grenzwerte seien bei allen Messpunkten eingehalten und zwar auch zu den prognostizierten Lärmspitzen. Zur Lärmbelastung in der Produktionshalle wies die Vorinstanz ferner zu Recht darauf hin (vgl. vorinstanzliche E. 2.9.4.4), dass die Belastungsgrenzwerte bei Gebäuden nur bei solchen mit lärmempfindlichen Räumen gelten würden (Art. 41 Abs. 1 LSV). Schliesslich sei auch die Mehrbeanspruchung der bestehenden Verkehrsanlagen im UVB abgehandelt worden. Das Amt für Umwelt habe den UVB geprüft und in seinen Beurteilungen vom 15. November 2016 und 2. März 2018 diesbezüglich keine Vorbehalte angebracht (vgl. dazu auch vorinstanzliche E. 2.9.4.5).