Die Beschwerdeführer setzen sich denn auch nicht substantiiert mit dem UVB und den angewandten Messmethoden, Messwerten und Massnahmen auseinander. Im Übrigen hat sich bereits die Vorinstanz in den Erwägungen 2.9.4.2 ff. ausführlich zu den Einwendungen betreffend Lärmmessung und Einhaltung der Immissionsgrenzwerte geäussert. Hauptsächlich führte sie aus, Art. 39 LSV gebe in Bezug auf den Ort der Ermittlung klare Vorgaben. Zudem habe das Bundesamt für Umwelt für die Ermittlung und Beurteilung von Industrie- und Gewerbelärm Vollzugshilfen erstellt. Die Einhaltung dieser Grundlagen sei in Ziff. 6 des UVB abgehandelt worden.