Mit Schreiben vom 2. März 2018 wurde auch ausdrücklich nochmals bestätigt, dass das Amt für Umwelt das Bauprojekt aus umweltrechtlicher Sicht geprüft habe und das Gesuch auch in der Gewerbezone bewilligungsfähig sei. Diese Beurteilung durch das Amt für Umwelt hat wie erwähnt den Stellenwert einer behördlichen Expertise. Im vorliegenden Fall gibt es keinen ersichtlichen Grund, von der Einschätzung der kantonalen Umweltschutzfachstelle abzuweichen. Die Beschwerdeführer setzen sich denn auch nicht substantiiert mit dem UVB und den angewandten Messmethoden, Messwerten und Massnahmen auseinander.