4.5 f. S. 12). Betreffend Strassenverkehrslärm hielt die Gutachterin fest, dass die Mehrbeanspruchung des Strassennetzes weder zu neuen Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte (IGW) noch zu wahrnehmbaren Lärmimmissionen führe. Die Anforderungen von Art. 9 LSV seien erfüllt (vgl. Ziff. 5.5 S. 13). Ebenso würden die von der Anlage erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte für Industrie- und Gewerbelärm an allen Empfangspunkten einhalten. Voraussetzung sei die Begrenzung der Einsatzdauer der Prallbrecher- und Siebanlage zusammen auf maximal 8.5 Stunden pro Tag (vgl. Ziff. 6.5 S. 17).