8.4.2 Der UVB vom 3. Juni 2015 setzt sich insbesondere auch mit den Auswirkungen der Anlage auf die Luftqualität, den Strassenverkehrs- und Betriebslärm sowie möglichen Erschütterungen und dem Landschafts- und Ortsbild auseinander. Dabei gelangte die Projektverfasserin hinsichtlich Luftreinhaltung im Wesentlichen zum Ergebnis, dass mit den vorgesehenen Massnahmen (insbesondere Partikelfilter, Staubbekämpfung) die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach LRV Anhang 1 eingehalten werden. Die durch die Anlage erzeugten Emissionen von Stickstoffoxid (NOx) und Feinstaub (PM10) seien im Vergleich zu den Gesamtemissionen in Z.__ von untergeordneter Bedeutung.