Weiter bestätigte das Amt für Raumentwicklung mit Schreiben vom 2. März 2018, dass das Amt für Umwelt das zu beurteilende Bauprojekt aus umweltrechtlicher Sicht geprüft habe und festhalte, dass dieses auch in der Gewerbezone bewilligungsfähig sei (VI1-C-2). Daraufhin erliess die Baubewilligungsbehörde am 16. April 2018 die hier strittige Baubewilligung, stimmte dem Bericht des Amtes für Umwelt vom 15. November 2016 samt Bedingungen und Auflagen gemäss Kapitel 6 vollumfänglich zu und erklärte diesen als Bestandteil der Baubewilligung (vgl. BF1-A-1, Ziff. 3.2 S. 7). 31 I 48