3.2 S. 7). Mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 bestätigte die Projektverfasserin den UVB vom 2. März 2015 unter Berücksichtigung der Rohre im Lärmschutzdamm und hielt fest, dass eine Anpassung des UVB nicht erforderlich sei (vgl. VI1-C-3-8). Am 29. November 2016 erging schliesslich die kantonale Gesamtstellungnahme und der kantonale Gesamtbewilligungsentscheid (vgl. VI1-C-3-9), welche der Baubewilligungsbehörde zusammen mit der Beurteilung des Amtes für Umwelt zugestellt wurden.