Mit Datum vom 2. März 2015 gab die Baudirektion eine kantonale Gesamtstellungnahme ab und wies auf verschiedene Aspekte hin, die zusätzlich zu beachten seien. Diese Aspekte wurden bei der Überarbeitung des Projektes und des UVB vom 3. Juni 2015 berücksichtigt (vgl. VI1-C-3-2, UVB S. 1 und Ziff. 2.7 S. 3 sowie UVB Anhang 1-1). Am 21. Juni 2016 reichte die Beschwerdegegnerin bei der Baubewilligungsbehörde das überarbeitete Baugesuch mit UVB vom 2. März 2015 ein (VI-1-C-3).