8.4.1 Vorliegend handelt es sich unstrittig um die Errichtung einer neuen UVP-pflichtigen Anlage (vgl. UVPV Anhang Ziff. 40.7). Entscheidungsbehörde ist die Baubewilligungsbehörde (Art. 46 kUSG i.V.m. § 36 Abs. 3 kUSV). Am 9. Januar 2015 reichte die Beschwerdegegnerin eine Voranfrage betreffend Erstellung einer Produktions- und Lagerfläche auf der Parzelle Nr. aa, GB Z.__ ein. Im Rahmen der kantonalen Vorabklärung liess die Baubewilligungsbehörde prüfen, ob das Bauvorhaben den umweltrechtlichen Anforderungen entspricht. Mit Datum vom 2. März 2015 gab die Baudirektion eine kantonale Gesamtstellungnahme ab und wies auf verschiedene Aspekte hin, die zusätzlich zu beachten seien.