Diese müssen sich mit der umweltrechtlichen Optimierung begnügen. Emissionen werden sodann eingeschränkt durch den Erlass von Emissionsgrenzwerten, Bau- und Ausrüstungsvorschriften, Verkehrs- oder Betriebsvorschriften, Vorschriften über die Wärmeisolation von Gebäuden und Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe (Art. 12 Abs. 1 UVG). 30 I 48 8.4