2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 ist das Vorsorgeprinzip eingehalten, wenn die Bewilligungsbehörde im Rahmen der Interessenabwägung ernsthaft in Betracht fallende Varianten geprüft hat. Dabei kann grundsätzlich nur die umweltrechtliche Optimierung eines Projekts verlangt werden, aber nicht eine alternative Neuplanung. Das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip verlangt nicht, dass zwingend die für die Betroffenen schonendste Lösung gewählt werden muss. Diese müssen sich mit der umweltrechtlichen Optimierung begnügen.