§ 34 kUSV; Art. 180 und 181 Abs. 3 BauG;). 8.3.3 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 USG durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen (Emissionsbegrenzungen). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Gemäss Urteil des BGer 1C_104/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 ist das Vorsorgeprinzip eingehalten, wenn die Bewilligungsbehörde im Rahmen der Interessenabwägung ernsthaft in Betracht fallende Varianten geprüft hat.