vgl. auch Urteil des BGer 1C_467/2018 vom 3. Mai 2019 E. 4.2). Erst mit dieser kantonalen Fachbeurteilung entscheidet die Baubewilligungsbehörde abschliessend über die Umweltverträglichkeit eines Vorhabens und die zu treffenden Massnahmen (vgl. auch www.umwelt.nw.ch). Was die Umweltschutzfachstellen bei der Beurteilung des UVB in materieller Hinsicht feststellen hat den Stellenwert einer behördlichen Expertise, von der die Entscheidbehörde nur aus triftigen Gründen abweichen darf (vgl. UVP-Handbuch, Richtlinie des Bundes für die UVP, BAFU 2009, Ziff. 2.3 S. 4; vgl. auch Art. 5 Abs. 1, Art. 7 und 17 UVPV; Art. 3 Abs. 1, Art. 7, Art. 12 und Art. 46 kUSG; § 34 kUSV;