8.3.2 Grundlage der UVP bildet nach Art. 10b Abs. 2 USG der vom Gesuchsteller erstellte UVB, der alle Angaben enthält, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt nötig sind (DANIELA THURNHERR, a.a.O., Zürich 2016, N. 7.188 ff.). Die kantonale Umweltschutzfachstelle (Amt für Umwelt, vgl. § 3 Abs. 1 kUSV) beurteilt diesen Bericht (Art. 12 Abs. 1 UVPV). Sie teilt das Ergebnis der Baubewilligungsbehörde mit und stellt Anträge, die als Massnahmen, Bedingungen und Auflagen verbindlich in das Projekt einfliessen sollen (Art. 10c Abs. 1 USG; vgl. auch Urteil des BGer 1C_467/2018 vom 3. Mai 2019 E. 4.2).