NG 721.11]) zutreffend dargelegt. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 56 Abs. 3 VRG). Anschliessend ist sie in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen mit ausführlicher Begründung zum Ergebnis gelangt, dass die Lärmermittlung und –beurteilung korrekt entsprechend den bundesrechtlichen Vorgaben für die Ermittlung, Beurteilung und Kontrolle der Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen (vgl. Art. 36 ff. LSV) stattgefunden habe. Auf diese vorinstanzlichen Erwägungen kann uneingeschränkt verwiesen werden (vgl. Art. 56 Abs. 3 VRG).