8.2 Zur Umweltverträglichkeitsprüfung und insbesondere zur Bemessung der Lärmwerte hat bereits die Vorinstanz umfassend Stellung genommen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.9). Dabei hat sie zunächst die Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und den UVB (Art. 10a-c USG), über die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen (Art. 15 und Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 2 Abs. 6 lit. b, Art. 7 Abs. 1 lit. b, Art. 9, Art. 34, 36, 38, 39 und 41 LSV) sowie über die Zuständigkeit und das Verfahren der UVP (Art. 46 kantonales Umweltschutzgesetz [kUSG; NG 721.1], § 3 Abs. 1, § 34 und § 36 kantonale Umweltschutzverordnung [kUSV; NG 721.11]) zutreffend dargelegt.