Die Einkapselung bzw. Einhausung der Anlage oder Teilen davon (vorliegend z.B. der Brechbereich im Umfang von 1'700 m2) sei bei einer Bauschuttrecyclinganlage beim jetzigen Wissensstand die am besten geeignete technische Massnahme, um den Vorgaben des Umweltschutzgesetzes zu genügen. Die Baubewilligungsbehörde habe nicht alle Emissionen berücksichtigt, weshalb die Baubewilligung zwingend aufzuheben und zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Baubewilligungsbehörde zurückzuweisen sei mit der Anweisung, die erforderliche Abklärung zur Einhaltung des Vorsorgeprinzips nachträglich durchzuführen. 28 I 48