Gemäss Urteil des BGer 1C_568/2017 vom 7. März 2019 sei bei Anlagen wie Kieswerken, Steinbrüchen, Bauschuttrecyclinganlagen oder dergleichen das Vorsorgeprinzip zwingend einzuhalten. Die Einkapselung bzw. Einhausung der Anlage oder Teilen davon (vorliegend z.B. der Brechbereich im Umfang von 1'700 m2) sei bei einer Bauschuttrecyclinganlage beim jetzigen Wissensstand die am besten geeignete technische Massnahme, um den Vorgaben des Umweltschutzgesetzes zu genügen.