8.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass Bauschuttrecyclinganlagen erhebliche Emissionen (Lärm, Staub, etc.) verursachen würden. Die Baubewilligungsbehörde habe keine Abklärungen zur Einhaltung des Vorsorgeprinzips (Bekämpfung der Emission an der Quelle) getätigt. Sie habe keine Prüfung der Übereinstimmung einer Einkapselung bzw. Einhausung der Anlage oder Teilen davon mit dem Stand der Technik und der wirtschaftlichen Tragbarkeit vorgenommen. Gemäss Urteil des BGer 1C_568/2017 vom 7. März 2019 sei bei Anlagen wie Kieswerken, Steinbrüchen, Bauschuttrecyclinganlagen oder dergleichen das Vorsorgeprinzip zwingend einzuhalten.