Nach dem Gesagten erweisen sich sämtliche formellen Rügen als unbegründet. Materiell rügen die Beschwerdeführer die Verletzung des verfassungsmässigen Prinzips der Bekämpfung von Emissionen an der Quelle (Vorsorgeprinzip), eine mangelhafte Erschliessung und die fehlende Zonenkonformität. 8. Verletzung des Vorsorgeprinzips