BGE 141 I 186 E. 5.3-5.6; 139 I 2 ff. E. 5.6), verlangten die Initianten doch einzig die Herabzonung der Parzelle Nr. aa, GB Z.__, von der Industriezone 1 in die Gewerbezone (vgl. BG-Beilage 5). 27 I 48 7.5 Aus all diesen Gründen ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. Im vorliegenden Fall war es richtig, das Baugesuch nach der Aufhebung der Sistierung weiter zu behandeln und das Bauprojekt auch auf die Konformität in der Gewerbezone zu prüfen. Soweit sich die Kritik der Beschwerdeführer schliesslich gegen das Initiativ-, Planungs- und Umzonungsverfahren richtet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. E. 2.5 oben).