Dass ein Abänderungsantrag innert Frist eingereicht worden wäre, machen die Beschwerdeführer nicht substantiiert geltend und wäre dem Gericht auch nicht bekannt. Demzufolge steht eine Auszonung und damit verbunden der Ausschluss einer rein gewerblichen Nutzung der Parz. Nr. aa, GB Z.__, hier ausser Frage. Schliesslich ist auch die Forderung nach dem Erlass einer neuen Bestimmung des Baureglements nicht zu hören. Thema des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Baubewilligung. Im Übrigen wäre es fraglich, ob eine derartige Umsetzung der Initiative nicht die Gestaltungskompetenz des Gemeinderates übersteigen würde (vgl. Art. 34 Abs. 2 BV; BGE 141 I 186 E. 5.3-5.6;