__ lud der Gemeinderat auf den 23. September 2020 zur verschobenen Frühlings- Gemeindeversammlung 2020. Mitunter traktandierte er die Teilrevision der Nutzungsplanung betreffend Umzonung [Adresse a] von der Industriezone 1 zur Gewerbezone (vgl. Traktandum 6). Ein allfälliger Abänderungsantrag (z.B. auf Auszonung) hätte binnen 10 Tagen nach erfolgter Amtsblattpublikation vom __ schriftlich und begründet beim Gemeinderat eingereicht werden müssen (Art. 20 Abs. 2 PBG). Dass ein Abänderungsantrag innert Frist eingereicht worden wäre, machen die Beschwerdeführer nicht substantiiert geltend und wäre dem Gericht auch nicht bekannt.