Bevölkerung beschränken oder vorwegnehmen würde. Der Entscheid über das vorliegende Baugesuch musste daher nicht zurückgestellt werden. Die Beschwerdeführer gehen fehl, wenn sie pauschal und undifferenziert behaupten, es sei gemäss bundesgerichtlicher Praxis untersagt, die Baubewilligung vor Abschluss des Umzonungsverfahrens zu erteilen. Ebenso wenig kann ein solches Verbot aus der Einschätzung der Baudirektion und des Gemeindepräsidenten im Rahmen einer Vorprüfung abgeleitet werden. Es ist auch nicht relevant, wie sich der Baudirektor zu einer Interpellation der Landräte betreffend Richtplanung (Industriezonen für Bauschuttrecyclinganlagen) äussert.