Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde gerichtsnotorischerweise mit Verfügung 1C_358/2020 vom 30. Juli 2020 abgewiesen. Die Baubewilligungsbehörde hatte das hängige Verfahren also grundsätzlich weiterzuführen, jedoch unter Berücksichtigung der provisorischen Bau- und Nutzungsvorschriften gemäss geltender Planungszone (Art. 43 Abs. 2 PBG). Nach diesen Vorschriften sind Baugesuche, welche den Bestimmungen der Planungszone entsprechen, denn auch ausdrücklich zu behandeln (vgl. Publikation im Amtsblatt Nr. __). 26 I 48