7.3 Die Beschwerdegegnerin reichte ihr Baugesuch am 21. Juni 2016 ein (VI1-C-3-2) und damit vor Einreichung der Planungsinitiative am … (VI1-C-3-6) und vor Erlass der Planungszone am … (publiziert im Amtsblatt Nr. __). Die gegen die Planungszone erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Entscheid vom 13. Mai 2019 (VA 18 12) ab, soweit es darauf eintrat. Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist bei Fällung des vorliegenden Entscheids noch rechtshängig. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde gerichtsnotorischerweise mit Verfügung 1C_358/2020 vom 30. Juli 2020 abgewiesen.