rich/Basel/Genf 2009, N. 21 zu Art. 27 RPG; BERNHARD WALDMANN/ PETER HÄNNI, Handkommentar RPG, Bern 2006, N. 7 zu Art. 27 RPG). Die Planungszone ist eine der Nutzungsplanung dienende vorsorgliche (und damit zeitlich begrenzte) sichernde Massnahme des Bundesrechts. Sie dient der Sicherstellung der Nutzungsplanung, da innerhalb derselben nichts unternommen werden darf, was diese erschweren könnte. Der Zweck der Planungszone besteht somit darin, dem zuständigen Planungsorgan im Hinblick auf das beabsichtigte Planungsvorhaben die nötige Planungs- und Entscheidungsfreiheit zu wahren.