Eine negative Vorwirkung – die vorliegt, wenn das geltende Recht bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts nicht mehr angewendet wird – ist nur zulässig, wenn sie vom geltenden Recht vorgesehen ist und auch die übrigen Voraussetzungen für eine zulässige Rückwirkung (zeitlich mässige Geltung, triftige Gründe, Vermeidung von Rechtsungleichheiten und Beachtung von wohlerworbenen Rechten) erfüllt. Eine solche negative Vorwirkung wird in der Literatur und Rechtsprechung beispielsweise der Planungszone zuerkennt (vgl. BGE 118 Ia 510 E. 4d; Urteil des BGer 1C_287/2016 vom 5. Januar 2017 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 136 I 142 E. 3.2; 1C_141/2014 vom 4. August 2014 E. 5.1;