Grundsätzlich gilt, dass auf hängige Baubewilligungsverfahren bis zum Inkrafttreten der die Initiative umsetzenden Bestimmungen geltendes Recht anzuwenden und das Verfahren weiterzuführen ist. Eine negative Vorwirkung – die vorliegt, wenn das geltende Recht bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts nicht mehr angewendet wird – ist nur zulässig, wenn sie vom geltenden Recht vorgesehen ist und auch die übrigen Voraussetzungen für eine zulässige Rückwirkung (zeitlich mässige Geltung, triftige Gründe, Vermeidung von Rechtsungleichheiten und Beachtung von wohlerworbenen Rechten) erfüllt.