7.2 Es ist zu beurteilen, ob der Entscheid über die Baubewilligung vom 16. April 2018 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Umzonungsverfahrens hätte ausgesetzt werden müssen. Grundsätzlich gilt, dass auf hängige Baubewilligungsverfahren bis zum Inkrafttreten der die Initiative umsetzenden Bestimmungen geltendes Recht anzuwenden und das Verfahren weiterzuführen ist.