Ansonsten drohe mit dem Fait accompli eine unzulässige Einflussnahme auf den politischen Entscheidungsprozess. Es stehe den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern im Rahmen der noch nicht abgeschlossenen Nutzungsplanänderung sogar offen, die Auszonung der Parzelle Nr. aa, GB Z.__, zu beschliessen. In diesem Fall wäre eine rein gewerbliche Nutzung der Parzelle Nr. aa nicht mehr möglich. Bei dieser Ausgangslage könne die Baubewilligungsbehörde mit einer Baubewilligung nicht einfach Fakten schaffen, welche die demokratische Mitwirkung der Bevölkerung an der Planung beschränke oder vorwegnehme.