7.1 Des Weiteren wird von den Beschwerdeführern moniert, das Nutzungsplanverfahren sei bis heute nicht abgeschlossen und die zulässige, zukünftige Nutzung der Parzelle Nr. aa sei völlig offen. In einer solchen Situation sei es der zuständigen Behörde gemäss bundesgerichtlicher Praxis untersagt, eine Baubewilligung zu erteilen. Die in Verletzung dieses Grundsatzes erteilte Baubewilligung vom 16. April 2018 sei unwirksam respektive umgehend (d.h. vor der Frühlingsgemeindeversammlung 2020) aufzuheben. Ansonsten drohe mit dem Fait accompli eine unzulässige Einflussnahme auf den politischen Entscheidungsprozess.