6.3 Nach dem Gesagten liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Baubewilligungsbehörde vor und die Vorinstanz hat die Baubewilligung zu Recht nicht für nichtig erklärt. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen. 24 I 48 7. Baubewilligungsentscheid vor Abschluss des Umzonungsverfahrens