Die Absender der an die Baubewilligungsbehörde adressierten Schreiben sind nicht Partei im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Eine allfällige nicht gesetzeskonforme bzw. nichtige Eröffnung der sie betreffenden Einwendungsentscheiden hätten diese nach Erhalt mittels eigener Beschwerde erheben müssen. Auf die Briefe ist daher nicht weiter einzugehen und eine rückwirkende Rückerstattung der damals auferlegten Kosten ist in diesem Verfahren nicht möglich. Im Übrigen hätten die Betroffenen schon längst ein Revisionsgesuch gemäss Art. 109 ff. VRG einreichen bzw. rechtshängig machen können.