Schliesslich waren die Beschwerdeführer spätestens im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren unstrittig im Besitz aller Dokumente und konnten sich frei und umfassend dazu äussern. Es liegt daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor und selbst wenn, wöge auch dieser Mangel nicht derart schwer, dass er nicht spätestens im vorliegenden Verfahren als geheilt zu betrachten wäre. Letztlich vermögen auch die zahlreichen Briefe früherer Einwender die Nichtigkeitsbehauptungen der Beschwerdeführer nicht zu stützen. Die Absender der an die Baubewilligungsbehörde adressierten Schreiben sind nicht Partei im vorliegenden Beschwerdeverfahren.