Die Beschwerdeführer waren zudem offensichtlich ohne Weiteres in der Lage, die Baubewilligung anzufechten. Überdies machen sie auch im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert geltend, inwiefern ihnen aus der behaupteten mangelhaften Eröffnung ein Rechtsnachteil erwachsen wäre. Sie gehen nicht weiter auf die genannten Dokumente ein. Insgesamt weist die Aktenlage in keiner Art und Weise auf eine gesetzeswidrige Eröffnung hin. Schliesslich waren die Beschwerdeführer spätestens im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren unstrittig im Besitz aller Dokumente und konnten sich frei und umfassend dazu äussern.