die unrechtmässige Eröffnung des Baubewilligungsentscheids erst im Rahmen des vorinstanzlichen zweiten Rechtsschriftenwechsels. Die Beschwerdeführer verstricken sich schliesslich in einem Widerspruch, wenn sie ausführen, man habe die genannten Dokumente nicht gekannt, jedoch zur Wahrung der Beschwerdefrist trotzdem eine Eingabe machen müssen (vgl. Beschwerde Ziff. 18 S. 11). In diesem Fall lässt sich nämlich nicht erklären, weshalb der behauptete Mangel nicht unverzüglich in dieser (fristwahrenden) Eingabe gerügt wurde. Die Beschwerdeführer waren zudem offensichtlich ohne Weiteres in der Lage, die Baubewilligung anzufechten.